Nach den Definitionen der Fachverbände ist die Sache ziemlich klar:
'Brillant' dürfen nur runde
Diamanten im
Brillantschliff genannt werden.
Zur Namensgebung von
Synthesen gilt: "Die Namen der synthetischen Edel- und Schmucksteine sind 'unmissverständlich und unzweideutig mit dem richtigen Namen des Materials zu bezeichnen' [...] 'Handelsmarken, Warenzeichen oder Fantasienamen dürfen keinesfalls eine Ähnlichkeit zum Namen eines Edelsteins aufweisen.'" (Prof. Walter Schumann, München, 2002).
Ich persönlich (als Nichtjurist) sehe in der beschriebenen Verwendung des Begriffs 'Brillantring' - je nachdem wie versteckt der Hinweis auf Fianit war - irgend etwas zwischen unlauterem Wettbewerb und Betrugsversuch, denn es handelt sich eindeutig um einen Fianit-Ring und nicht um einen Brillantring. Ich habe jedoch keine Erfahrungswerte darüber, wie die deutsche Rechtsprechung in der Praxis mit solchen Fällen bisher umging. Möglicherweise hilft eine Nachfrage bei einer Verbraucherberatungsstelle.
Die Angabe von Reinheit und Farbe im 'Brillantstil' ist sicher Bauernfängerei und untermauert den Verdacht auf arglistige Täuschung, ist aber an sich rechtlich wohl nicht zu beanstanden.
Ich würde den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und von ihm zurücktreten. Vielleicht wäre auch eine Strafanzeige wegen Betrugsversuchs ratsam, wenn man davon ausgehen muss, dass es mehrere Geschädigte gibt (-> Kontaktaufnahme mit Negativbewertern).